(1) Der Auftraggeber beabsichtigt sich der Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) zum Zwecke der Wiedererlangung der Fahrerlaubnis zu unterziehen. In Vorbereitung der MPU beauftragt der Auftraggeber hiermit den Auftragsnehmer ihn in allen mit der Untersuchung zusammenhängenden Fragen zu beraten und ihn bei der Herstellung seiner Fahreignung zu unterstützen.
(2) Bei der für die Fahrerlaubnisbehörde zu klärende Fragestellung kann es sich um eine Alkoholfragestellung, eine Drogenfragestellung, eine Punktefragestellung und/oder eine Straftatenfragestellung handeln. Die jeweilige Fragestellung wird vor Auftragserteilung mit dem Auftraggeber abgestimmt.
(3) Der Auftragnehmer bietet dem Auftraggeber die probeweise und einmalige Durchführung einer Untersuchung an, die nach Gegenstand und Aufbau einer MPU entspricht.
(4) Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für den Erfolg der nach Beratung durchzuführenden MPU.
(5) Der Auftragnehmer erteilt dem Auftraggeber nach Abschluss der Beratung, Durchführung der probeweisen MPU und vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung eine schriftliche Teilnahmebescheinigung zur Vorlage bei der Gutachtenstelle.
§ 2 Dauer und Ort der Beratung
(1) Der Umfang der Beratungsstunden wird bei Auftragserteilung festgelegt. Eine Beratungsstunde umfasst 60 Minuten. Eine einverständliche Verlängerung des Beratungsumfangs bleibt unberührt.
(2) Die Beratungstermine werden in Abstimmung mit dem Auftraggeber durch den Auftragnehmer festgelegt. Der Beginn der Beratung wird bei Auftragserteilung oder im Anschluss hieran einvernehmlich festgelegt.
(3) Kann der Auftraggeber eine terminierte Beratungsstunde nicht wahrnehmen, so hat er dies dem Auftragnehmer mit einer Frist von mindestens 24 Stunden anzuzeigen.
(4) Die Beratung findet in den Räumlichkeiten der Auftragnehmerin statt.
§ 3 Vergütung
(1) Die Vergütung des Auftragnehmers beträgt pro Beratungsstunde 100,00 € zzgl. Umsatzsteuer i.H.v. 19% (119,00 € brutto).
(2) Soweit über den vertraglich vereinbarten Beratungsumfang weitere Beratungsstunden durchgeführt werden, sind auch diese mit 100,00 € zzgl. Umsatzsteuer i.H.v. 19% (119,00 € brutto) zu vergüten.
(3) Beratungsstunden, die der Auftraggeber unter Verstoß gegen seine Anzeigepflicht aus § 3 Abs. 3 nicht wahrnimmt, werden von dem Auftragnehmer mit einer Bereitstellungspauschale von 60,00 € zzgl. Umsatzsteuer i.H.v. 19% (71,40 € brutto) abgerechnet.
(4) Soweit die Beratung nur unter Hinzuziehung eines Dolmetschers durchgeführt werden kann, trägt der Auftraggeber die damit verbundenen Kosten.
§ 4 Fälligkeit der Vergütung
(1) Die Vergütung ist auf das Konto des Auftragnehmers
zu überweisen, soweit sie nicht in bar entrichtet wird.
(2) Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbaren bei Vertragsschluss eine Fälligkeit der Gesamtvergütung bei Vertragsbeginn oder eine Ratenzahlung, wobei die Ratenanzahl im Regelfall auf drei Raten zu begrenzen ist. Im Falle einer Ratenzahlungsvereinbarung ist die Hälfte der Gesamtvergütung vor der ersten Beratungssitzung verbindlich, spätestens 14 Tage nach Vertragsabschluss zu zahlen. Die übrigen vereinbarten Raten sind jeweils monatlich zum dritten Werktag zu zahlen. Kommt der Auftragnehmer mit einer Rate länger als zwei Wochen in Verzug, so entfällt die Berechtigung zur Ratenzahlung und der ausstehende Gesamtbetrag ist sofort zur Zahlung fällig.
§ 5 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Auftragsnehmer alle für die Beratung notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorliegen. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer alle Umstände offenbaren, die für eine sachgerechte Beratung erforderlich sind. Insbesondere wird er wahrheitsgemäße Angaben zu allen beratungsrelevanten Straftaten bzw. Ordnungswidrigkeiten sowie zu Alkohol- und Betäubungsmittelabhängigkeiten machen.
§ 6 Kündigungsrecht des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat das Recht, die vorliegende Vereinbarung ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen und damit die Beratung zu beenden, sofern ein wichtiger Kündigungsgrund vorliegt. In einem solchen Fall ist er lediglich verpflichtet die bis dahin in Anspruch genommenen Beratungsstunden zu vergüten. Bereits zu viel geleistete Vergütungen erstattet der Auftragnehmer. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer unheilbar zerrüttet ist.
§ 7 Kündigungsrecht des Auftragnehmers
(1) Der Auftragnehmer ist zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt. Einen wichtigen Grund stellt insbesondere die Nichtzahlung einer fälligen Vergütung dar sowie eine Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses, die eine Fortsetzung der Beratung für den Auftragnehmer unzumutbar macht.
(2) Der Auftraggeber kann im Falle der Kündigung des Auftragnehmers aus wichtigem Grund weder die Rückzahlung der Vergütung für in Anspruch genommene Beratungsstunden noch Schadensersatz verlangen. Die bereits gezahlte Vergütung noch nicht in Anspruch genommener Beratungsstunden wird von dem Auftragnehmer auch in diesem Fall erstattet.
§ 8 Verschwiegenheitsverpflichtung
Der Auftragnehmer und alle von ihm zur Beratung eingesetzten Mitarbeiter wahren Verschwiegenheit über alle Umstände, die ihnen im Rahmen der Beratung bekannt werden.